Satzung

Satzung des Autonomen Male-Ident-Queer Referats der Studierendenschaft der Technischen Universität Dortmund vom 19.01.2023

Aufgrund § 23 Abs. 4 der Satzung der Studierendenschaft der Technischen Universität Dortmund vom 13.06.2022 (SdS), hat die Vollversammlung homo-, bisexueller und transidenter Studenten die folgende Satzung beschlossen, zur Kenntnisnahme an den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) zugestellt am 31.01.2023, zur Kenntnisnahme dem Studierendenparlament (StuPa) zugestellt am 31.01.2023, in Kraft getreten am 13.02.2023:

I. Abschnitt – Allgemeines

§ 1 Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

 (1)  Das Autonome Male-Ident-Queer Referat, kurz MIQ, ist die Interessenvertretung der Gruppe von queeren, sich als männlich oder nicht-binär identifizierenden Studierenden an der Technischen Universität Dortmund (Interessengruppe), gemäß § 23 Abs. (1) SdS.

(2)  Das MIQ tritt die Rechtsnachfolge des Autonomen Schwulenreferats (ASR) an.

(3)  Dies ist eine Satzung gemäß § 23 Abs. (4) SdS.

§ 2 Aufgaben

(1)  Das MIQ vertritt die Interessen der Personen seiner Interessengruppe gemäß § 1 Abs. (1) und fordert deren Emanzipation, Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung sowie gesellschaftliche Akzeptanz und Gleichstellung.

(2)  Zur Unterstützung seiner Ziele arbeitet das MIQ mit anderen Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, zusammen; dies sind insbesondere Institutionen der Technischen Universität Dortmund. Zudem fordert es diesen Zielen dienliche Einzelinitiativen.

(3)  Das MIQ bietet seiner Zielgruppe persönliche und vertrauliche Beratung. Dies geschieht in Form von regelmäßigen Sprechstunden oder individuellen Terminen auf Anfrage.

(4)  Das MIQ bietet in der Vorlesungszeit Veranstaltungen an, die der Information, dem fachlichen und persönlichen Austausch sowie der Vernetzung von Studierenden innerhalb der Interessengruppe sowie mit allen anderen Interessierten und Unterstützenden dienen.

(5) Das MIQ versteht seine Digital- und Präsenzangebote als Schutzraum für seine Interessengruppe.

§ 3 Rechte und Pflichten der Interessengruppe

(1)  Alle Mitglieder der Studierendenschaft haben das Recht an Veranstaltungen des MIQ teilzunehmen. Die Aufrechterhaltung des Schutzraums gemäß § 2 Abs. (5) darf dadurch nicht gefährdet werden.

(2)  Jede Person der Interessengruppe des MIQ hat das aktive und passive Wahlrecht zum Referenten des MIQ.

§ 4 Organe des MIQ

Organe des MIQ sind

    • die Vollversammlung der Interessengruppe (VV)
    • die Referent*innen (Geschäftsführung)
    • der Referatsrat

II. Abschnitt – Die Organe des MIQ

1. Die Vollversammlung der Interessengruppe (VV)

§ 5 Mitglieder der VV, Teilnahme und Ort

(1)  Stimmberechtigte Mitglieder*innen der VV sind die anwesenden, der Interessengruppe des MIQ zugehörigen Personen.

(2)  Alle weiteren anwesenden Personen sind Gäste.

(3)  Die VV ist vorzugsweise in Präsenz in den Räumlichkeiten der Technischen Universität Dortmund durchzuführen.

(4) Die Durchführung der VV ist auch mit den Mitteln der Telekommunikation zulässig, etwa in Form einer Videokonferenz. An der Konferenz teilnehmende Personen gelten als anwesend.

§ 6 Aufgaben der VV

(1)  Die VV ist das oberste beschlussfassende Organ des MIQ. Sie bringt den Willen seiner Interessengruppe zum Ausdruck.

(2)  Sie hat folgende Aufgaben:

i. Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des MIQ zu beschließen,

ii. In grundsätzlichen Angelegenheiten des MIQ zu entscheiden,

iii. Die Referent*innen des MIQ zu wählen,

iv. Über die Entlastung der Referent*innen entscheiden.

§ 7 Turnus und Öffentlichkeit

1)  Die VV tagt mindestens einmal im Semester.

(2)  Die VV tagt in der Vorlesungszeit, nicht jedoch sonn- und feiertags.

(3)  Die VV tagt in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann aufgrund eines entsprechend begründeten Antrags mit der Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder für einzelne Gegenstände ausgeschlossen werden. Dies gilt nicht für die Tagesordnungspunkte gemäß § 9 Abs. (1) sowie die Wahl, Nachwahl, oder Entlastung von Referent*innen.

§ 8 Einberufung

(1)  Die VV wird vom Referatsrat einberufen.

(2)  Die VV wird einberufen:

i. Auf Beschluss des Referatsrats.

ii. Auf Beschluss einer VV.

iii. Auf Antrag von mindestens acht (8) Personen der Interessengruppe des MIQ unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte.

iv. Auf Beschluss des Studierendenparlaments der Technischen Universität Dortmund unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte.

(3)  Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor der VV.

(4)  Die Einberufung erfolgt unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung über hochschulöffentlich zugängliche Aushänge und digitale Kanäle.

§ 9 Tagesordnung

1)  Die vorläufige Tagesordnung enthält immer die folgenden Punkte:

i. Eröffnung und Begrüßung

ii. Bestimmung der Versammlungsleitung

iii. Bestimmung der Protokollantin / des Protokollanten

iv. Beschluss der endgültigen Tagesordnung

v. Rechenschaftsbericht über die Finanzen und Tätigkeiten

(2)  Wurde die VV gemäß § 8 Abs. (2) Punkt 3 oder 4 einberufen, so enthält sie auch die beantragten Tagesordnungspunkte.

(3)  Der letzte Tagesordnungspunkt ist „Sonstiges”.

(4)  Auf einer VV, in der die turnusmäßige Neuwahl der Referent*innen gemäß § 25 stattfindet, enthält die Tagesordnung auch die Tagesordnungspunkte „Entlastung der Referent*innen” sowie „Wahl der Referent*innen.

(5)  Auf einer VV, in der gemäß § 28 eine Nachwahl stattfindet, enthält die Tagesordnung auch den Tagesordnungspunkt „Nachwahl der Referent*innen“.

(6) Vorläufige Tagesordnungspunkte nach Abs. (1) bis (5) können nicht von der Tagesordnung gestrichen werden.

§ 10 Versammlungsleitung, Ablauf und Protokoll

(1) Die VV bestimmt zu Beginn jeder Sitzung eine Versammlungsleitung sowie eine Protokollantin bzw. einen Protokollanten. Diese müssen keine Mitglieder der Interessengruppe des MIQ sein. Im Anschluss wird die Beschlussfähigkeit nach § 11 Abs. (1) durch die Versammlungsleitung festgestellt. Es können weitere Tagesordnungspunkte beantragt werden, die Aufnahme ist gemäß § 11 Abs. (2) zu beschließen. Anschließend wird die endgültige Tagesordnung beschlossen.

(2) Der Ablauf der VV richtet sich nach der beschlossenen Tagesordnung.

(3) Über die Vollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. In dem Protokoll müssen mindestens Datum, Tagesordnung, der Name der Protokollantin / des Protokollanten und der Versammlungsleitung, der anwesenden Referent*innen sowie alle gefassten Beschlüsse im Wortlaut vermerkt sein. Wahl und Entlastung von Referent*innen müssen im Protokoll aufgenommen werden. Das Protokoll ist von der Protokollantin / dem Protokollanten und der Versammlungsleitung zu unterschreiben und dem AStA zur Kenntnisnahme zuzustellen.

§ 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfindung der VV

(1) Für die Beschlussfähigkeit der VV bedarf es mindestens acht (8) stimmberechtigte Mitglieder gemäß § 5.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Ausgenommen sind Beschlüsse zur Änderung der Satzung gemäß § 33.

(3) Referent*innenwahlen erfolgen immer geheim. Abstimmungen erfolgen öffentlich, auf Verlangen eines anwesenden stimmberechtigten Mitglieds geheim. Letzteres gilt nicht für Abstimmungen über die Tagesordnung oder über den Ablauf der Vollversammlung.

2. Die Referent*innen
§ 12 Anzahl der Referent*innen

(1) Das MIQ hat drei (3) Referent*innenstellen, von denen mindestens eine besetzt sein muss.

(2) Kommt es dazu, dass kein Referent*in mehr im Amt ist und keine bereits einberufene VV bevorsteht, so darf abweichend von § 8 Abs. (1) eine VV durch das Studierendenparlament oder den AStA einberufen werden.

§ 13 Aufgaben der Referent*innen

(1) Die Referent*innen nehmen die Aufgaben des Referats nach § 2 wahr.

(2) Jede*r Referent*in vertritt das Referat gegenüber Dritten. Auf Beschluss des Referatsrats kann die Vertretung für eine Aufgabe an ein oder mehrere Beiratsmitglieder übertragen werden.

(3) Die Referent*innen nehmen an den Vollversammlungen sowie an den Referatsratssitzungen teil.

(4) Die Referent*innen führen die Geschäfte des Referats.

(5) Die Referent*innen haben die Beschlüsse des Referatsrats und der Vollversammlung umzusetzen.

§ 14 Amtszeit

(1) Die reguläre Amtszeit der Referent*innen endet mit der satzungsgemäßen, regulären Neuwahl der Referent*innen gemäß § 25.

(2) Werden bei dieser Neuwahl keine Referent*innen gewählt, so führen die bisherigen Referent*innen ihre Ämter gemäß § 27 Abs. (8) weiter fort.

(3) Die Amtszeit eines Referent*innen endet automatisch mit der Exmatrikulation. In diesem Fall ist die Fortführung des Amts ausgeschlossen.

§ 15 Rücktritt

(1) Jede*r Referent*in kann jederzeit zurücktreten. In diesem Fall endet seine Amtszeit unverzüglich.

(2) Der Rücktritt ist der Geschäftsführung des AStAs unter Angabe des Rücktrittsdatums formlos schriftlich anzuzeigen. Mitreferent*innen sind darüber zu informieren.

§ 16 Personalmittel

(1) Die Höhe der Aufwandsentschädigung für Autonome Referate wird im Haushalt der Studierendenschaft festgelegt.

(2) Die Aufwandsentschädigung wird gleichmäßig auf die amtierenden Referent*innen aufgeteilt. Hiervon kann mit einstimmigem Beschluss des Referatsrats abgewichen werden.

3. Der Referatsrat

§ 17 Definition

Der Referatsrat ist das ausführende Organ des MIQ.

§ 18 Zusammensetzung

(1) Der Referatsrat besteht aus bis zu sechs (6) Mitgliedern.

(2) Mitglieder des Referatsrats sind:

• Die Referent*innen
• Die Mitglieder des Beirats gemäß § 20

§ 19 Referatsratssitzung

(1) Die Referatsratssitzung dient der inhaltlichen und organisatorischen Absprache zwischen den Referatsratsmitgliedern sowie der Beschlussfassung. Dies beinhaltet insbesondere die Organisation des Tagesgeschäfts und der Veranstaltungen.

(2) In der Vorlesungszeit finden regelmäßig Referatsratssitzungen statt. Über Zeit und Ort sind alle Referatsratsmitglieder zu informieren.

(3) Im Anschluss an jede VV, auf der mindestens ein*e Referent*in gewählt wurde, treten die Referent*innen zusammen und beschließen einstimmig den Termin der nächsten Referatsratssitzung.

(4) Die Durchführung von Referatsratssitzungen ist auch mit den Mitteln der Telekommunikation zulässig, etwa in Form einer Telefon- oder Videokonferenz. An der Konferenz teilnehmende Personen gelten als anwesend.

§ 20 Der Beirat

(1) Beiratsmitglied kann jede Person mit formlosem Antrag beim Referatsrat werden.

(2) Über den Antrag entscheidet der Referatsrat per Beschluss.

(3) Die Amtszeit der Beiratsmitglieder endet mit der regulären Amtszeit der Referent*innen gemäß § 14.

(4) Beiratsmitglieder können jederzeit mit einer formlosen, beim Referatsrat einzureichenden Austrittserklärung in Textform zurücktreten.

(5) Beiratsmitglieder können aufgrund von Inaktivität oder schädlichen Aktivitäten, die gegen Beschlüsse der VV bzw. des MIQ oder die Satzung des MIQ verstoßen, per Beschluss des Referatsrats entlassen werden. Die Amtszeit endet, sofern nicht anderweitig angegeben, mit Beschlussdatum.

§ 21 Aufgaben der Beiratsmitglieder

(1) Die Beiratsmitglieder sind dazu angehalten, aktiv an den Sitzungen des Referatsrats teilzunehmen und sich mit eigenen Themen und Beschlussvorlagen einzubringen. Sie beteiligen sich an der Planung und der Durchführung von Veranstaltungen des Referats. Die Beiratstätigkeit dient insbesondere dazu, sich auf eine etwaige Kandidatur als Referent*in vorzubereiten.

(2) Die Beiratsmitglieder sind dazu berechtigt, auf Beschluss des Referatsrats eigenständig genau definierte Aufgabengebiete innerhalb des Referates auszuüben.

(3) Die Beiratsmitglieder können innerhalb ihrer Aufgabengebiete frei über ihre Arbeitsvorgänge entscheiden, sofern diese nicht gegen Beschlüsse der VV bzw. des MIQ oder die Satzung des MIQ verstoßen.

(4) Die Beiratsmitglieder legen den Referent*innen auf Anfrage Rechenschaft über ihre Tätigkeiten ab.

§ 22 Beschlussfähigkeit und Beschlussfindung des Referatsrats

(1) Stimmberechtigt bei Beschlussfassung sind die amtierenden Referent*innen.

(2) Der Referatsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Referent*innen anwesend ist.

(3) Der Referatsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der amtierenden Referent*innen. Vor Beschlussfassung ist den Beiratsmitgliedern Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Finanzwirksame Beschlüsse und Beschlüsse zur Vertretung des Referats durch Beiratsmitglieder gemäß § 13 Abs. (2) sind im Wortlaut und mit Beschlussdatum zu dokumentieren.

(5) Außerhalb von Referatsratssitzungen kann der Referatsrat Beschlüsse durch ein ausreichend dokumentiertes elektronisches Verfahren fassen, sofern mindestens die Hälfte der amtierenden Referent*innen daran teilnimmt. Allen Referent*innen muss die Möglichkeit zur Teilnahme an der Abstimmung eingeräumt werden.

§ 23 Öffentlichkeit

(1)  Die Sitzungen des Referatsrats sind grundsätzlich nicht öffentlich.

(2)  Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Referatsrat im Einzelfall.

(3)  Für alle an den Sitzungen teilnehmenden Personen gilt Verschwiegenheit gemäß § 45 Abs. (4) SdS.

III. Abschnitt – Wahlen

§ 24 Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Das Wahlrecht regelt § 3 Abs. (2).

(2) Zum*Zur Referent*in kann jedes anwesende, gemäß §5 stimmberechtigte Mitglied der VV gewählt werden.

(3) Ist eine*m Kandidat*in die Anwesenheit nicht möglich, so kann er in Abwesenheit kandidieren. Dafür ist eine schriftliche Erklärung mit folgendem Inhalt erforderlich, die vor der Wahl von der Sitzungsleitung verlesen wird:
i. Erklärung der Zugehörigkeit zur Interessengruppe gemäß § 1 Abs. (1) und Nachweis der ordentlichen Immatrikulation
ii. Erklärung der Kandidatur zum*zur Referent*in.
iii. Optional eine persönliche Vorstellung bzw. Begründung der Kandidatur iv. Erklärung der Annahme der Wahl im Erfolgsfall

§ 25 Turnus regelmäßiger Wahlen

Einmal jährlich findet zwei (2) bis vier (4) Wochen vor Ende der Vorlesungszeit des Wintersemesters auf einer satzungsgemäß einberufenen VV die reguläre Neuwahl der Referent*innen statt. Dabei sind alle Referent*innenstellen neu zu besetzen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 26 Abwahl durch konstruktives Misstrauensvotum

(1) Die Abwahl eines*r Referent*in kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum auf einer VV erfolgen.

(2) Die Abwahl muss spätestens sieben (7) Tage vor der VV unter Nennung des abzuwählende*n Referent*in und der Gegenkandidatur schriftlich beim Referatsrat beantragt werden. Der Tagesordnung ist der Punkt „Abwahl“ hinzuzufügen.

(3) Vor der Abstimmung ist die Möglichkeit zu Stellungnahmen und Befragungen einzuräumen.

(4) Der*die Gegenkandidat*in ist mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder*innen gewählt. Damit endet die Amtszeit der*s abgewählten Referent*in.

(5) Die Amtszeit des neue*n Referent*in endet mit der regulären Neuwahl der Referent*innen gemäß § 25.

§ 27 Wahlverfahren

(1) Die Anzahl der zu besetzenden Stellen ergibt sich aus dem Anlass der Wahl, also Neuwahl gemäß § 25, Wiederholung der Neuwahl gemäß Abs. (8) oder Nachwahl gemäß § 28. Aufgrund fehlender Kandidaturen oder im Wahlverfahren nicht erreichter Mehrheiten können auch weniger Stellen besetzt werden.

(2) Den Ablauf der Wahl der Referent*innen des MIQ regelt § 44 Abs. (2) SdS.

(3) Für jede Kandidatur gibt es die Optionen Ja, Nein und Enthaltung. Jede*s anwesende, stimmberechtigte Mitglied*in darf pro Wahlgang maximal so viele Ja-Stimmen abgeben, wie Stellen zu besetzen sind. Stimmhäufung (Kumulation) ist nicht möglich.

(4) Gewählt wird mit der Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglied*innen. Gewählt sind diejenigen Kandidat*innen, die die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigen, bis die Anzahl der zu besetzenden Stellen erreicht ist.

(5) Kandidat*innen, die in einem Wahlgang bereits eindeutig gewählt wurden oder durch mehr Nein- als Ja-Stimmen eindeutig nicht gewählt wurden, nehmen an folgenden Wahlgängen nicht Teil.

(6) Sind noch Stellen unbesetzt oder durch Stimmengleichheit nicht eindeutig zu besetzen, so folgt mit den verbleibenden Kandidaturen der zweite und bei Bedarf der dritte Wahlgang.

(7) Im dritten Wahlgang genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Wahl; Abs. (4) Satz 2 gilt weiterhin. Sind Stellen durch Stimmengleichheit nicht eindeutig zu besetzen, ist jeweils der*die Kandidatur mit weniger Nein-Stimmen gewählt. Nach dem dritten Wahlgang verbleibende Uneindeutigkeiten werden per Los entschieden.

(8) Wird im Rahmen der regulären Neuwahl gemäß § 25 oder ihrer Wiederholung kein*e Referent*in gewählt oder gibt es keine Kandidatur, so führen die bisherigen Referent*innen ihr Amt zunächst weiter fort. Zum nächstmöglichen Zeitpunkt ist eine neue VV einzuberufen, auf der die Neuwahl wiederholt wird. Die Tagesordnung enthält den nicht streichbaren Tagesordnungspunkt „Wahl der Referent*innen”. Auf dieser VV sind alle Stellen neu zu besetzen.

(9) Im Rahmen einer per Telekommunikation stattfindenden VV sind den Wahlen vergleichbar sichere elektronische Wahlverfahren gleichgestellt, sofern die satzungsgemäßen Bestimmungen eingehalten werden.

§ 28 Nachwahlen

(1) Nachwahlen finden auf jeder VV statt, zu deren Zeitpunkt nicht alle Referent*innenstellen besetzt sind.

(2) Bei einer Nachwahl werden ausschließlich die nicht besetzten Stellen gewählt.

(3) Soll eine Nachwahl auf einer VV stattfinden, auf der laut § 25 regulär neu gewählt wird, oder auf der eine solche Neuwahl gemäß § 27 Abs. (8) wiederholt wird, so entfällt die Nachwahl.

(4) Nach erfolgreicher Nachwahl beraten die Referent*innen zeitnah über die Besetzung des Beirats.

(5) Die Amtszeit der oder des nachgewählten Referent*innen endet mit der regulären Neuwahl der Referent*innen gemäß § 25.

IV. Abschnitt – Haushalts- und Wirtschaftsführung

§ 29 Finanzvorschriften

Die Haushalts und Wirtschaftsführung des MIQ richtet sich nach

      • der Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW (HWVO)

      • der Finanzrichtlinie der verfassten Studierendenschaft der TU Dortmund (FinR)

 § 30 Haushaltsplan
 

(1) Der Referatsrat erstellt einen Haushaltsplan gemäß der FinR.

(2) Der Referatsrat benennt mittels Beschluss einen für den Haushalt zuständigen Referent*in. Der Beschluss ist dem AStA mitzuteilen der Finanzrichtlinie der verfassten Studierendenschaft der TU Dortmund (FinR)

§ 31 Bewirtschaftung der Mittel

(1) Der Referatsrat bewirtschaftet eigenverantwortlich die dem MIQ im Haushalt der Studierendenschaft zugewiesenen Mittel gemäß eines vom Referatsrat aufgestellten Referatshaushaltsplans.

(2)  Ausgaben über 50€ bedürfen eines Beschlusses des Referatsrats.

V. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 32 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung muss von einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder einer VV angenommen werden.

(2) Diese Satzung tritt nach Annahme in Kraft, sobald sie zur Kenntnisnahme an das Studierendenparlament sowie den AStA übersendet wurde.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung des Autonomen Schwulenreferats vom 28.01.2021 außer Kraft.

§ 33 Satzungsänderung

(1)  Eine Änderung dieser Satzung muss im Wortlaut ausformuliert und in direkter Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung vorliegen.

(2)  Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder einer VV.

(3)  Satzungsänderungen treten mit Übersendung zur Kenntnisnahme an das Studierendenparlament sowie den AStA in Kraft.

§ 34 Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Inkrafttreten einer neuen Satzung, die auf einer VV mit satzungs- ändernder Mehrheit gemäß § 33 Abs. (2) beschlossen wurde, außer Kraft.